Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte Umsätze aus der Vermietung von Appartements in seinem Hotel-Appartement-Haus in den Streitjahren 1991 und 1992 überwiegend als nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) steuerfrei erklärt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) hatte die Vermietungen insgesamt als steuerpflichtig angesehen. Die gegen die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre gerichteten Einsprüche wies das FA zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das angefochtene in der Sitzung vom verkündete Urteil zur Hälfte statt; im Übrigen wies das FG die Klage ab. Es beurteilte die Vermietungen von Appartements, in denen die Mieter —schätzungsweise— mehr als sechs Monate wohnten, als steuerfrei.
In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hieß es: ”Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.” Das Urteil mit der erwähnten Rechtsmittelbelehrung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt.
Darauf legte der Kläger am Revision ein. Das FG teilte seinem Prozessbevollmächtigten am mit, dass dem Urteil durch ein Kanzleiversehen eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden sei und dass nunmehr die zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt werde, nach der ihm, dem Kläger, die Revision gegen das Urteil vom u.a. nur nach Zulassung zustehe.
Der Kläger hat die Revision nicht begründet.
Das FA hat keine Stellung genommen.
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem verkündet worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).
2. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.
a) Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Diese ist deshalb nicht statthaft.
Die Revision wird grundsätzlich in dem angefochtenen Urteil zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschlüsse vom VII B 215/95, BFH/NV 1996, 569, m.w.N., und vom VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778) muss die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden, obwohl dies wegen der dadurch erreichten Rechtsklarheit wünschenswert ist. Es genügt auch, wenn die Zulassung der Revision aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, etwa durch einen eindeutigen Hinweis auf einen Zulassungsgrund oder die gesetzliche Bestimmung für die Zulassung. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch ein in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils enthaltener ausdrücklicher Ausspruch, dass die Revision zulässig sei, als Zulassung der Revision anerkannt werden.
Da die Zulassung jedoch stets ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen muss, reicht es nicht aus, dass eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Revision ausgeht und das FG nicht zu erkennen gibt, dass es mit der Rechtsmittelbelehrung die Revision durch besondere Entscheidung aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe zulassen will. Vielmehr muss die Zulassung der Revision etwa dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Rechtsmittelbelehrung z.B. ausgeführt wird: ”Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen” (vgl. , BFH/NV 1998, 484).
Eine Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil durch Kanzleiversehen beigefügt wird, und nach der ohne Hinweis auf eine willentliche Entscheidung des FG die Revision als zulässig benannt wird, ist keine Zulassung i.S. von Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG (vgl. , BFH/NV 2000, 441). Sie führt nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschlüsse vom I B 42/96, BFH/NV 1997, 189; in BFH/NV 1998, 484).
Im Streitfall kann die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung der Revision dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Weder aus den Gründen des angefochtenen Urteils noch aus dem Inhalt der vorhandenen Rechtsmittelbelehrung ist die Absicht des FG erkennbar, die Revision gegen das Urteil zulassen zu wollen.
b) Andere Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO i.d.F. vor dem 2.FGOÄndG gerechtfertigt erscheinen ließen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1581 Nr. 12
ZAAAA-67179