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USt direkt digital Nr. 15 vom Seite 4

BFH: Fahrschulunterricht steuerfrei?

Beate Trinks

Der BFH hat die aus seiner Sicht wesentlichen Fragen zur Steuerbefreiung des Fahrschulunterrichts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zuvor hat die unterinstanzliche Rechtsprechung divergierende Meinungen vertreten.

A. Leitsätze

Der Senat legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1?

2. Sollte Frage 1 zu bejahen sein:
Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom (BGBl 1969 I S. 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl 2016 I S. 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?

3. Sollte Frage 2 zu verneinen sein:
Setzt der Begriff des „Privatlehrers“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt?

4. Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein:
Wird ein Unterricht...

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