Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist
Leitsatz
1. Höhere Gewalt i. S. d. § 56 Abs. 3 FGO ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch
die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.
2. Auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht, ist aus
verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen.
3. Absolute Unmöglichkeit setzt höhere Gewalt aber nicht voraus. Geringstes Verschulden schließt höhere Gewalt aus.
4. Wer seit längerem krank ist, handelt schuldhaft, wenn er für die Zeit seines Ausfalls keinen Vertreter bestellt (z. B.
bei seit Jahren bestehenden Ausfallerscheinungen des Gedächtnisses).
5. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO vollständig,
substantiiert und in sich schlüssig darzulegen.
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