Änderung Einkommensteuerbescheid nach langjähriger Betriebsprüfung bei Beteiligungsgesellschaften: Ablehnung des Erlasses
von Aussetzungszinsen und von infolge des langen Zinszeitraumes im Verhältnis zur Steuernachzahlung sehr hohen Nachzahlungszinsen
nicht ermessensfehlerhaft
Leitsatz
1. Wurden die Feststellungsbescheide für die Einkünfte aus der Beteiligung an Medienfonds im Jahr 2000 nach einer im Jahr
2003 begonnenen und erst im Jahr 2010 abgeschlossenen Betriebsprüfung geändert und wurde deswegen der Einkommensteuerbescheid
2000 des an den Fonds beteiligten Steuerpflichtigen nach knapp zehn Jahren, im Jahr 2011, geändert, sind gegen den Steuerpflichtigen
wegen der letztendlich erfolglosen Anfechtung der Feststellungsbescheide und der Bewilligung einer Aussetzung der Vollziehung
infolge des sehr langen Zinszeitraumes Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von insgesamt mehr als der Hälfte der eigentlichen
Steuernachzahlung sowie Aussetzungszinsen für die Zeit von Februar 2011 bis Juli 2012 festgesetzt worden, so verstößt weder
die Höhe der für den Zeitraum von Februar 2011 bis Juli 2012 auf der Basis eines Zinssatzes von 0,5 % monatlich (§ 238 Abs.
1 AO) festgesetzten Aussetzungszinsen gegen das Grundgesetz, insbesondere das verfassungsrechtliche Übermaßverbot (Abschluss
an ) noch ist die Ablehnung des auf sachliche Unbilligkeit gestützten Antrags auf Erlass
der Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen ermessensfehlerhaft.
2. Die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes des § 238 Abs. 1 AO kann weder im Billigkeitsverfahren geklärt werden noch kann
die Höhe des Zinssatzes Grund für einen Erlass sein. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können keine Umstände berücksichtigt
werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Zinsfestsetzung sprechen.
3. Die Erwägung des FA, der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Tatbestandes des § 233a AO eine mögliche Härte hinsichtlich
der Höhe der Zinsen bei einem sehr langen Zinszeitraum bewusst in Kauf genommen und deswegen sei ein Billigkeitserlass aus
diesem Grund ausgeschlossen, ist ermessensfehlerfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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