Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative
Leitsatz
1. Eine Erledigung des Einspruchsverfahrens tritt dann ein, wenn die Behörde dem Antrag des Einspruchsführers u. a. durch
Änderung des Bescheids in vollem Umfang entspricht. Ob dies der Fall ist, ergibt ein Vergleich zwischen dem Antrag im Einspruchsverfahren
und der Regelung im Abhilfebescheid.
2. Eine ausreichende Mitunternehmerinitiative ist erst dann gegeben, wenn dem stillen Gesellschafter nicht nur die Rechte
nach § 233 HGB, sondern zumindest im Umfang eines Kommanditisten Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte zustehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GmbH-StB 2017 S. 329 Nr. 10 DAAAG-52360