Kein Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a wegen einer Bearbeitungsdauer des FA von 13 Monaten
kein Erlassanspruch infolge sachlicher Unbilligkeit des vermeintlich verfassungswidrigen Zinssatzes von 6 % bei der Berechnung
von Nachforderungszinsen
Leitsatz
1. Eine längere Bearbeitungsdauer des FA rechtfertigt grundsätzlichen keinen Erlass der dadurch entstandenen Nachforderungszinsen
nach § 233a AO infolge sachlicher Unbilligkeit. Bei einer Bearbeitungsdauer des FA (hier: für die Auswertung einer ESt 4 B-Mitteilung)
von 13 Monaten liegt jedenfalls noch keine unangemessene, überlange Verfahrensdauer vor, die ggf. ausnahmsweise einen Erlass
infolge sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen könnte.
2. Sofern der Steuerpflichtige angesichts des niedrigen allgemeinen Zinsniveaus den gesetzlichen Zinssatz des § 238 Abs. 1
S. 1 AO von 0,50 % für jeden Monat für verfassungswidrig zu hoch hält, so betrifft diese Frage die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung
einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und muss damit schon vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren
gegen die Zinsfestsetzung und nicht erst im Erlassverfahren geltend gemacht werden (gegen ). Eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen
kann grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserweis aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1408 Nr. 17 GmbH-StB 2017 S. 329 Nr. 10 GAAAG-52359
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2016 - 6 K 3082/15
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