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Erbschaftsteuerliche Behandlung unternehmerischen Vermögens
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAG-51659 Nachdem der Gesetzgeber die Aussagen des (BStBl 2015 II S. 50) für alle Erwerbe unternehmerischen Vermögens ab umgesetzt hat, erfährt nur noch der produktive Teil des Betriebs erbschaftsteuerliche Vergünstigungen. Alle Teile des Betriebs, die genauso gut der Privatsphäre des Bürgers entstammen könnten, werden nunmehr voll versteuert.
Ausführlicher Beitrag s. .
Neuregelung der Steuerbefreiung und des begünstigten Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG: [i]Nichtproduktiver Teil des Betriebs ohne Vergünstigung Die gesetzliche Neuregelung ist kaum nachvollziehbar und äußerst schwer verständlich. Bei näherer Betrachtung hat der Gesetzgeber eine „Art“ Berechnungsschema formuliert wie eine Dockingstation, an dem jeder Übertragungsfall auf Herz und Nieren abgeprüft wird: Überschreitet das Verwaltungsvermögen festgelegte Grenzen (gemeint sind hier Finanzmittel), reduziert dies die Steuerbegünstigung.
Berechnungsschema
Das Berechnungsschema geht vom gemeinen Wert des zu übertragenden unternehmerischen Vermögens aus und sieht folgende Schritte vor:
[i]„Brutto-Verwaltungsvermögen“ 90 %-Grenze: Zuerst wird der Betrieb einem Stresstest unterzogen und das Verhältnis des Verwaltungsvermögens z...