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Lexikon - Stand: 17.05.2024

Rückstellungen – öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind zum Bilanzstichtag Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht unmittelbar aus einem Gesetz, sondern setzt sie den Erlass einer behördlichen Verfügung (Verwaltungsakt) voraus, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Steuerrückstellungen (allgemein)
0955
Steuerrückstellungen
0963
Körperschaftsteuerrückstellung
Sonstige Rückstellungen
0966
Rückstellungen zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten
0970
Sonstige Rückstellungen
0977
Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten
0979
Rückstellungen für Umweltschutz
Sonstige betriebliche Aufwendungen
4905
Sonstige Aufwendungen betrieblich und regelmäßig
4957
Abschluss- und Prüfungskosten
4290
Grundstücksaufwendungen betrieblich
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
2144
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Rück...

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