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Rückstellungen – öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind zum Bilanzstichtag Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht unmittelbar aus einem Gesetz, sondern setzt sie den Erlass einer behördlichen Verfügung (Verwaltungsakt) voraus, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Steuerrückstellungen (allgemein) | 0955 | Steuerrückstellungen |
0963 | Körperschaftsteuerrückstellung | |
Sonstige Rückstellungen | 0966 | Rückstellungen zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten |
0970 | Sonstige Rückstellungen | |
0977 | Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten | |
0979 | Rückstellungen für Umweltschutz | |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 4905 | Sonstige Aufwendungen betrieblich und regelmäßig |
4957 | Abschluss- und Prüfungskosten | |
4290 | Grundstücksaufwendungen betrieblich | |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 2144 | Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Rück... |