Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umlaufvermögen hat, ausgehend von der Zweckbestimmung mit der das Wirtschaftsgut
im Betrieb eingesetzt wird, nach der Funktion und der wirtschaftlichen Bedeutung zu erfolgen, die dem Wirtschaftsgut innerhalb
der Betriebsorganisation zukommt.
Goldbestände sind dann als Umlaufvermögen anzusehen, wenn der Gesellschaftszweck bei einer Gesellschaft der Aufbau, die Verwaltung
und die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist.
Die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG gelten nicht für den Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen die Bank
als Besitzer der Goldbestände nach § 985 BGB.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2017 S. 895 EFG 2017 S. 1251 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2018 S. 113 SAAAG-51746
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.10.2016 - 9 K 372/16
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