Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen Tochtergesellschaft als steuerpflichtige Zinseinkünfte der inländischen Muttergesellschaft
bei fehlender Beteiligung der Muttergesellschaft an den stillen Reserven der Tochtergesellschaft im Liquidationsfall
Gründung und Zwischenschaltung einer Enkelgesellschaft für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Ermöglichung der Steuerbefreiung
nach § 8b Abs.1 KStG als Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz
1. Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen Tochtergesellschaft sind bei der inländischen Muttergesellschaft als steuerpflichtige
Zinserträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen – und fallen nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und sind daher nicht nach
§ 8b Abs. 1 KStG steuerfrei –, wenn die Genussrechtsvereinbarungen für den Fall einer Liquidation der Tochtergesellschaft
nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an den stillen Reserven vorsehen; das gilt auch dann, wenn der Muttergesellschaft
aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin ohnehin alle stille Reserven zustehen.
2. Genussrechte begründen im Gegensatz zu Anteilen keine mitgliedschaftlichen Rechte, sondern stellen lediglich Gläubigerrechte
auf schuldrechtlicher Grundlage dar. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis eigener Art.
3. Steuerrechtlich ist zu unterscheiden zwischen Genussrechten mit steuerlichem Eigenkapitalcharakter (beteiligungsähnliches
Genussrecht) und Genussrechten mit Fremdkapitalcharakter (obligationsähnliches Genussrecht). Genussrechte führen zu Bezügen
i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist.
Unter Beteiligung am Gewinn ist jede erfolgsabhängige Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals zu verstehen.
Die Vereinbarung einer festen Mindestverzinsung neben einer erfolgsabhängigen Vergütung ist unschädlich, wenn die Mindestverzinsung
nicht im Vordergrund steht. Die zu erwartenden Genussrechtsvergütungen müssen die vereinbarte Mindestverzinsung regelmäßig
übersteigen. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung ist nicht erforderlich.
4. Eine Beteiligung am Liquidationserlös, d. h. am Abwicklungsendvermögen im Sinne des § 11 KStG, liegt dann vor, wenn das
Genussrechtskapital zuzüglich der stillen Reserven zurückzuzahlen ist, wobei eine nur anteilige Beteiligung genügt (z. B.
im Verhältnis des Genussrechtskapitals zum Stammkapital).
5. Eine Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital im Falle der Insolvenz oder Auflösung der Tochtergesellschaft erst nach
der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht
noch keinen Beteiligungscharakter, da es an der Teilnahme an den stillen Reserven fehlt.
6. Ein Genussrecht i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt nicht ohne weiteres bereits dann vor, wenn die Rückzahlung des Genusskapitals
nicht vor der Liquidation verlangt oder frühestens nach 30 Jahren geltend gemacht werden kann (gegen
BB 1987, 667).
7. In der Kombination des Genussrechts mit einem Wandlungsrecht kann eine Beteiligung am Liquidationserlös vorliegen, wenn
der Genussrechtsinhaber die Umwandlung des Genussrechtskapitals in Gesellschaftsanteile verlangen kann und wenn nach den Umständen
des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Genussrechtsinhaber von seinem Wandlungsrecht Gebrauch machen wird (vgl. ).
8. Bei Bestehen von Organschaften zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sowie Tochter- und mehreren Enkelgesellschaften
sind die von einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft (Urenkelgesellschaft) an eine Enkelgesellschaft gezahlten Dividenden
nicht nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 steuerfrei, wenn die Enkelgesellschaft gestaltungsmissbräuchlich allein aus steuerlichen
Gründen vorübergehend für zehn Jahre zu dem Zweck gegründet und zwischen andere verbundene Unternehmen „zwischengeschaltet”
worden ist, die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen an der US-amerikanischen Gesellschaft bei einer
anderen Gesellschaft zu verhindern und dadurch die Steuerfreiheit der Einnahmen der Enkelgesellschaft gem. § 8b Abs. 1 KStG
zu erreichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 32 DStRE 2018 S. 1156 Nr. 19 EFG 2017 S. 1433 Nr. 17 EStB 2018 S. 76 Nr. 2 GmbH-StB 2017 S. 327 Nr. 10 ZAAAG-51735
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.05.2017 - 10 K 1859/15
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