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Erbschaftsteuerliche Behandlung unternehmerischen Vermögens
Berechnungsschema in §§ 13a und 13bErbStG und Gestaltungsvarianten
[i]Überblick über die Erbschaftsteuerreform 2016 s. Bäuml, NWB 47/2016 S. 3516Vor dem Hintergrund des (BStBl 2015 II S. 50) hat der Gesetzgeber die übermäßige Verschonung für unternehmerisches Vermögen (§§ 13a, 13b jeweils i. V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG in den seit geltenden Fassungen) im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2016 deutlich zurückgefahren. Zukünftig erfährt nur der Teil des unternehmerischen Vermögens erbschaftsteuerliche Vergünstigungen, der gemeinhin als produktives Vermögen bezeichnet wird. Alle Vermögensteile, die originär nicht zwingend das Betriebsvermögen umfassen müssen und genauso gut der Privatsphäre entstammen könnten, sind im Grundsatz zukünftig nicht mehr begünstigt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund
[i]Nur produktives Vermögen wird begünstigtDie Intention des Gesetzgebers, zukünftig nur noch das produktive Vermögen steuerlich begünstigen zu wollen, wird durch die – stark vereinfachte – Darstellung des komplexen Regelwerks deutlich.
S. 2448
II. Umfassendes Berechnungsschema
III. Schuldenverrechnung in drei Stufen
[i]Schulden mindern nichtbegünstigtes Vermögen Seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2013 I S. 1809) gelten Finanzmittel (für Erwerbe ab dem ) als Verwaltungsvermögen, wenn – nach...BStBl 2013 I S. 1272