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Die integrierte Versorgung und deren steuerliche Fallstricke
Eine aktuelle Bestandsaufnahme der Rechtsprechung
Die integrierte Versorgung nach § 140a ff. SGB V beschäftigte des Öfteren die Finanzgerichte in Deutschland. Zum einen im Bereich der Ertragsteuern mit der Gefahr der gewerblichen Infizierung der ärztlichen Gemeinschaftspraxis und damit der Gewerbesteuerpflicht, zum anderen im Bereich der Umsatzsteuer mit einer möglichen Umsatzsteuerpflicht.
I. Ertragsteuer/Gewerbesteuer
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main nahm zu dem Bereich der gewerblichen Infizierung mit ausführlich Stellung.
Hiernach wird die Auffassung vertreten, dass, wenn in einer Gemeinschaftspraxis außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz ist nach Ansicht der OFD auch in den Fällen der sogenannten integrierten Versorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen zu beachten.
Nach § 140a ff. SGB V werden bei der integrierten Versorgung zwischen dem jeweiligen Arzt (und/oder Gemeinschaftspraxis) und der zuständigen Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem betreffenden Arzt für die durchgeführten Behandlungen der Patienten Fallpauschalen zahlt, die zum einen ...