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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 2 AL 9/16

Gesetze: BGB § 280; BGB § 286 Abs. 2; SGB III § 296 Abs. 4 S. 2; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGB X § 31; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 197a; VwGO § 154 Abs. 2; SGG § 183; SGB III § 45 Abs. 6; SGB III § 83 Abs. 2; SGB I § 44; BGB § 288

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein privater Arbeitsvermittler erhält die Vermittlungsvergütung von der Agentur für Arbeit nicht aufgrund des mit einer zu vermittelnden Arbeitnehmerin oder einem zu vermittelnden Arbeitnehmer abgeschlossenen (nur öffentlich-rechtlich überlagerten) Vermittlungsvertrages, sondern aufgrund der sozialrechtlichen Regelungen der §§ 45 Abs. 6, 83 Abs. 2 SGB III.

2. Die Auszahlung der Vermittlungsvergütung ist nicht von einer im Ermessen der Agentur für Arbeit stehenden Entscheidung hierüber abhängig. Bei der in § 45 Abs. 6 S. 2 SGB III geregelten entsprechenden Anwendung des § 83 Abs. 2 S. 1 SGB III ist eine Ermessensreduktion dergestalt anzunehmen, dass typischerweise an den Arbeitsvermittler auszuzahlen ist.

3. Eine Verzinsung des Anspruchs des Arbeitsvermittlers kommt nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 44 SGB I noch aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB.

4. Aus der Rechtsnatur der Vermittlungsvergütung ergibt sich für die Kostenentscheidung, dass der private Arbeitsvermittler kein von der Tragung von Gerichtskosten befreiter Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAG-51374

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.10.2016 - L 2 AL 9/16

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