1. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann ein belastungskonformes Schadensbild bezüglich des Verletzungsmusters der Knorpelschäden im Kniegelenk für die BK Nr. 2112 medizinisch-wissenschaftlich nicht benannt werden.
2. Legt der Verordnungsgeber wie im Falle der BK Nr. 2112 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit durch Vergabe präziser Kriterien selbst fest, so besteht, wenn die Kriterien erfüllt sind, die Vermutung, dass die betreffende Krankheit durch die berufsbedingten Einwirkungen verursacht wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass weder der zeitliche Verlauf der Erkrankung noch wesentliche konkurrierende Faktoren dieser Vermutung entgegenstehen.
3. Für die individuelle Kausalitätsprüfung im Rahmen der Feststellung der Wie-Berufskrankheit sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die generelle Eignung von kniebelastenden Tätigkeiten zur Verursachung einer Gonarthrose zu berücksichtigen, die zu der Aufnahme der Berufskrankheit nach BK Nr. 2112 in die Berufskrankheitenliste geführt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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