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LSG Bayern Urteil v. - L 12 KA 157/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen des früheren Bundesgebietes ("West-KÄVen") und den Kassenärztlichen Vereinigungen des Beitrittsgebiets ("Ost-KÄVen") nach Art. 14 Abs. 1a GKV-SolG unterliegt in entsprechender Anwendung der §§ 45 SGB I und 113 Abs. 1 SGB X einer vierjährigen Verjährungsfrist.

2. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei einer Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 2 S. 2 SGB V (i.d.F. des GKV-SolG), die sich sowohl aus Kopfpauschalen als auch aus Einzelleistungsvergütungen zusammensetzt.

Fundstelle(n):
YAAAG-51329

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LSG Bayern, Urteil v. 24.05.2017 - L 12 KA 157/15

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