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IWB Nr. 14 vom Seite 540

Qualifikation von Darbietungseinkünften und Steuerabzug nach § 50a EStG

Jörg Holthaus

[i]FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.12.2016 - 13 K 9226/14 NWB JAAAG-40467 Im seinem Urteil vom subsumiert das FG Berlin-Brandenburg die Einkünfte ausländischer Pyroteams aus Feuerwerksshows unter die gewerblichen Einkünfte durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen und bejaht die Abzugssteuerpflicht nach § 50a EStG. Da es bei Feuerwerken aber keine darbietenden Personen gibt, stellt sich die Frage, ob hier nicht gewaltig über das Ziel der Vorschrift hinausgeschossen wurde. Im folgenden Beitrag werden die Tatbestandsmerkmale von § 49 und § 50a EStG dahingehend analysiert, welche Einkünfte als Darbietungseinkünfte abzugssteuerpflichtig sind. Hierbei wird sich zeigen, dass ein Feuerwerk weder nach alter (bis 2008) noch nach der aktuellen Rechtslage abzugssteuerpflichtig ist. Zudem hat diese von der BMF-Sicht abweichende Auffassung Bedeutung in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen.

Kernaussagen
  • Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus der Veranstaltung von Ausstellungen, Lasershows oder einem Feuerwerk stellen keine Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG dar.

  • Sie sind zudem nicht unter die auftrittsbezogene Besteuerung aus Art. 17 OECD-MA 2005 zu subsumieren.

  • Lediglich eine...

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