BFH Beschluss v. - III R 72/97

Gründe

Die Klägerin und Revisionsbeklagte hat mit Schriftsatz vom die Klage zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat dazu mit Schriftsatz vom seine Einwilligung erklärt. Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an. Das angefochtene Urteil ist daher unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist vom Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich auszusprechen (, BFH/NV 1993, 488).

Fundstelle(n):
GAAAA-66974