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Track 14 | Freiberufliche Einkünfte: Vorsicht Falle beim Zukauf von Fremdübersetzungen
Übersetzer, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen anbieten, die sie nicht selbst beherrschen, sind laut BFH gewerblich tätig. Übersetzer müssen aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sein, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen der zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden.
Ein wichtiges Urteil zur Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit hat der Bundesfinanzhof gefällt. Übersetzer erzielen demnach keine freiberuflichen Einkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte, wenn sie im Rahmen einheitlicher Aufträge Übersetzungen in Sprachen anbieten, die sie selbst nicht beherrschen. Es waren in diesen Fällen Kollegen beauftragt worden.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört zu der freiberuflichen Tätigkeit die selbständige Berufstätigkeit der Übersetzer. Voraussetzung für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist nach der aktuellen Entscheidung: Die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers muss den gesamten Bereich der betriebl...