1. Schließt ein Auftraggeber, der über eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, mit einem Auftragnehmer einen "Vertrag über freie Mitarbeit", nachdem er zuvor mit Wissen des Auftragnehmers mit einem Entleiher einen Vertrag nach § 12 AÜG bezüglich der Überlassung dieses Auftragnehmers geschlossen hat, ist der "Vertrag über freie Mitarbeit" offenkundig nicht ernsthaft gewollt, soweit hierdurch eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vermieden werden soll.
2. Wer in vielfältiger Weise die Arbeitsmittel und Infrastruktur seines Auftraggebers nutzt und mit dessen Personal täglich zusammenarbeitet (z.B. auf der Grundlage einer Weisungsbefugnis diesem gegenüber sowie durch Besprechungen und Mitentscheidungsrechte), ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
Fundstelle(n): LAAAG-50545
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.03.2017 - L 9 KR 284/14
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