1. Bedarf eine Rahmenvereinbarung, die weder den Auftragnehmer unmittelbar zum Tätigwerden noch den Auftraggeber zum Anbieten von Aufträgen verpflichtet, noch der Konkretisierung durch die Vereinbarung von (Einzel-)Aufträgen, ist für die Statusprüfung nur auf die Umstände nach Annahme des jeweiligen Auftrags abzustellen.
2. Wer als Auftragnehmer zu Teamarbeit, dh. vielfältiger Rücksichtnahme und Abstimmung, verpflichtet ist, ist typischerweise in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert.
3. Weil auch das Gesetz (§ 8 Abs. 2 und 3 SGB IV) davon ausgeht, dass ein Erwerbstätiger gleichzeitig nicht nur mehrere Beschäftigungen und mehrere selbständige Tätigkeiten ausüben kann, sondern auch neben einer oder mehreren Beschäftigungen einer oder mehreren selbständigen Tätigkeiten nachgehen kann, ist ein Tätigwerden für mehrere Auftrag-/Arbeitgeber im Rahmen der Statusprüfung ohne Belang.
4. Überlässt ein Unternehmen Fahrzeuge mit Fahrer an ein anderes Unternehmen (hier: Filmproduktionsgesellschaft), liegt ein gemischter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vor, der nicht in den Geltungsbereich des AÜG fällt.
5. Weil jeder, der durch seinen Antrag ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt, der Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben unterliegt, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung, wenn ein Antragsteller im Laufe des Verfahrens früheren Angaben ausdrücklich widerspricht.
6. Zur Beschäftigung von überlassenem Personal in der Filmbranche.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAG-50544
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.02.2017 - L 9 KR 234/13
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