BFH Beschluss v. - III B 73/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) einzulegen; in der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das FG-Urteil abweicht, oder der Verfahrfensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerdefrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. , BFH/NV 1990, 244, m.w.N.). Zwar muss die Beschwerdeschrift nicht selbst die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthalten; jedenfalls muss aber dann, wenn die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleibt, dieser innerhalb der Beschwerdefrist eingehen (Beschluss des Senats vom III B 33/96, BFH/NV 1997, 877).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat diese Frist nicht eingehalten. Die mit der Zustellung des FG-Urteils am in Lauf gesetzte Beschwerdefrist endete am . Die in der Beschwerdeschrift vom angekündigte besondere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes erst am beim BFH eingegangen. Unabhängig davon, dass auch die Beschwerdebegründung grundsätzlich beim FG einzureichen ist (Beschluss des Senats in BFH/NV 1997, 877), hat die Klägerin somit die Beschwerdefrist versäumt.

2. Die Klägerin hat —trotz der Hinweise der Geschäftsstelle und des Vorsitzenden des erkennenden Senats darauf, dass die Frist nach § 115 Abs. 3 FGO nicht verlängert werden kann, und auf § 56 FGO— nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an der Einhaltung der Beschwerdefrist, beantragt. Gründe für eine schuldlose Fristversäumnis sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der nachgereichten Beschwerdebegründung nicht, dass die Klägerin etwa deshalb, weil sie keine Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte, an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerdebegründung verhindert war.

Die Entscheidung im Übrigen ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.

Fundstelle(n):
NAAAA-66924