Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Alterskasse, hat über die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ALG stets eine endgültige vorausschauende Entscheidung zu treffen. Für die Vorgehensweise, zunächst eine vorläufige Befreiung auszusprechen und dann nach Einreichung der Einkommensteuerbescheide für den maßgeblichen Zeitraum im Nachhinein endgültig über die Befreiung zu entscheiden, gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch steht diese Vorgehensweise mit dem Sinn und Zweck der Regelungen im ALG zur Versicherungspflicht und der Befreiung hiervon in Einklang.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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