1. Sowohl für die Anwendung des Berufsschadensausgleichs (BSA) nach § 30 Abs. 4 S. 1 BVG als auch des Renten-BSA nach § 30 Abs. 4 S. 3 BVG bedarf es eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (es spricht mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang) anzunehmenden schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. einer schädigungsbedingt geminderten Rente.
2. Haben neben einer durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge dieser durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist.
3. Auch für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfolgte Einkommensminderung müssen die Schädigungsfolgen ursächlich im Sinne dieser Grundsätze sein.
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