Ein Versicherter, der deshalb arbeitsunfähig ist, weil er aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, aber noch in der Lage ist, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, kann sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen; er ist im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet, weiterhin Krankengeld zu beantragen. Zahlt ihm die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, kann sie diese Leistung nicht von der Krankenkasse erstattet verlangen. Soweit Leistungen wie das Krankengeld von einem Antrag des Versicherten abhängen, entfällt beim Fehlen eines entsprechenden Leistungsantrags eine Entscheidungsbefugnis der Krankenkasse. Damit wird nicht die Zielsetzung der §§ 102ff SGB X unterlaufen, sondern die Dispositionsbefugnis des Versicherten beachtet.
Fundstelle(n): HAAAG-50503
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2017 - L 11 KR 3513/16
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.