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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 9084/15

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 2GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6GG Art. 108 AO§ 3 Abs. 1 AO§ 235 Abs. 1 AO§ 370 AO§ 1 Abs. 1 SolZG § 1 Abs. 1

Verzinsung nach § 235 AO von hinterzogenem Solidaritätszuschlag als „Steuer” nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nach § 235 AO zu verzinsen; die Verzinsung ist auch nicht verfassungswidrig.

2. Der Solidaritätszuschlag ist eine (Zuschlag-)Steuer und damit eine Steuer i. S. v. § 235 AO.

3. Der BFH hat die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom (Az.: II B 110/16) als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 49
IAAAG-50196

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.11.2016 - 1 K 9084/15

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