Am 23.01.2015 stellte der 1984 geborene Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 07.05.2015 fordert der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf. Ohne vollständige Unterlagen könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen bestehe. Es werde noch eine ausführliche schriftliche Begründung des Leistungsantrages, insbesondere auch eine Erklärung, wie der Lebensunterhalt bislang sichergestellt worden sei, benötigt. Der Kläger wurde aufgefordert, die Unterlagen bis zum 24.05.2015 vorzulegen. Anderenfalls könnten die Geldleistungen ganz versagt werden (§§ 60, 66, 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)).
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 06.10.2016 - L 6 AS 241/16
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