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LSG Bayern Urteil v. - L 13 R 329/15

Der Kläger ist 1966 in P. (heute Republik Bosnien und Herzegowina) geboren, wo er inzwischen wieder seinen Wohnsitz hat. In der Bundesrepublik Deutschland hat er von 09.06.1992 bis 28.04.1993 insgesamt 11 Monate Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten aufgrund Beschäftigung und ab 22.01.1993 aufgrund Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit) zurückgelegt. Im ehemaligen Jugoslawien und der Republik Bosnien und Herzegowina war er nach eigenen Angaben nicht beschäftigt.

Fundstelle(n):
SAAAG-49887

Preis:
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LSG Bayern, Urteil v. 27.04.2017 - L 13 R 329/15

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