1. Wird rückwirkend ab dem Beginn einer bereits gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei unverändertem gesundheitlichen Leistungsvermögen eine arbeitsmarktbezogene volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt, so kann der Rentenversicherungsträger die Aufhebung der bisherigen Regelung über die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weder auf § 48 SGB X noch auf § 45 SGB X stützen.
2. In dieser Fallgestaltung ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche des Versicherten der Rechtsgedanke des § 89 Abs. 1 SGB VI umzusetzen und zwar insoweit, als er sich den Zahlbetrag der bereits in der Vergangenheit erhaltenen teilweisen Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen muss, falls nach Abzug etwaiger Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger noch ein Nachzahlungsbetrag aus der vollen Erwerbsminderungsrente verbleibt.
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