1. Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab. Insoweit ist ihre Wesentlichkeit wertend zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft.
2. Der Sozialhilfeträger hat - ggf. mit sachverständiger Hilfe - die erforderlichen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Art und Schwere der Behinderung sowie der Beeinträchtigungen der Teilhabemöglichkeiten, sowie die gebotene Einzelfallentscheidung zu treffen. Der pauschale Verweis auf Geschehnisse in der Vergangenheit (z.B. Erreichen des Lernziels einer Schule für Lernbehinderte, Erwerb eines Führerscheins) genügt nicht, um die Wesentlichkeit einer Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII zu verneinen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15
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