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Erbschaftsteuer | Rückerwerb geschenkter Gegenstände durch die Tochter der Erblasserin
Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände (hier: Grundstücke) zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nach dem nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Durch die Regelung des § 13 Abs. 10 ErbStG soll nur der Rückfall im Rahmen eines fehlgeschlagenen Generationenübergangs privilegiert sein. Eine Ausweitung der Rechtsfolge auf unvorhergesehene Rückfälle von Vermögensgegenständen in anderen Schenkungsfällen (im Streitfall Rückerwerb von Schenkungen der Tochter an die Mutter) widerspräche der gesetzlich gewollten Beschränkung.