1. Eine (möglicherweise) quarzstaubbedingte Perforation der Nasenscheidewand bei einem Steinmetz stellt keine Berufskrankheit im Sinn der Nr. 4101 oder 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) dar, weil diese Erkrankung nicht zu dem klinischen Bild der genannten Berufskrankheiten gehört.
2. Auch eine Anerkennung "wie" eine Berufskrankheit scheidet aus, weil die Frage, ob eine Quarzstaubbelastung bei Steinmetzen zu einer Perforation der Nasenscheidewand führen kann, bereits seit langem in der medizinischen Literatur bekannt ist, und es insoweit an "neuen" Erkenntnissen im Sinne des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung fehlt.