Verzinsung fälliger Milchabgaben: Rechtsweg zu den Finanzgerichten – Höhe des Zinssatzes – Zinsfestsetzung für künftig entstehende
Zinsen
Leitsatz
Für eine Klage gegen einen die Verpflichtung zur Zahlung von Milchabgaben nach der EG-VO 1788/2003 i.V.m. den Ausführungsbestimmungen
der VO 595/2004 betreffenden Zinsbescheid ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
Zinsen auf Milchabgaben sind Abgaben zu Marktordnungszwecken im Sinne des § 12 Abs. 1 MOG, auf die bis auf die durch Art.
15 Abs. 2 VO 595/2004 in Verbindung mit Anhang II VO 595/2004 geregelten Zinssätze die Vorschriften der AO für Säumniszuschläge
entsprechend anzuwenden sind.
Der Zinssatz richtet sich während der gesamten Dauer der Säumnis nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten Drei-Monats-EURIBOR
zum 01.10. des Jahres, in dem die Zinsen entstanden sind.
Die Verjährungsvorschriften der §§ 239 Abs. 1 Satz 1, 169 Abs. 2 AO rechtfertigen keine Zinsfestsetzung im Vorgriff auf möglicherweise
erst künftig entstehende Zinsen.
Fundstelle(n): LAAAG-48780
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.06.2016 - 4 K 2307/15 MOG
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