1. Einem Steuerberater kann im Einzelfall eine gewerbliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Kreditgenossenschaft durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG erlaubt werden.
2. Zur Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Berufspflichten eines Steuerberaters ist eine einzelfallbezogene Gegenüberstellung der ausgeübten Aufgaben des Steuerberaters einerseits und der gewerblichen Tätigkeit andererseits vorzunehmen und zu bewerten (Anschluss an -, NJW 2013, 3357 = [...], Rn. 25 ff.).
3. Die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater beruht nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufsrechtsunterworfenen führt, sondern darauf, dass dieser sich grundsätzlich rechtstreu verhält.
Fundstelle(n): CAAAG-48556
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.05.2017 - 4 A 2197/13
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