Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011
Gesetze: Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV, § 7 Abs 1 ZensG 2011, § 7 Abs 2 ZensG 2011, § 19 ZensG 2011
Instanzenzug: Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvF 1/15 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvF 1/15 Urteil
Gründe
I.
1 Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom , und wurde die einstweilige Anordnung vom jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
II.
2 Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom verwiesen.
3 Die mit Beschluss vom wiederholte einstweilige Anordnung vom tritt mit Ablauf des außer Kraft (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). Da das Normenkontrollverfahren nach wie vor anhängig ist, mit einer Entscheidung in der Hauptsache trotz derzeit laufender Vorbereitung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) spätestens zum angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom Bezug genommen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:fs20170613.2bvf000115
Fundstelle(n):
FAAAG-48286