BGH Beschluss v. - XII ZR 83/11

Kostenfestsetzung: Kostenschuldnerschaft eines ursprünglichen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesetze: § 29 Nr 3 GKG

Instanzenzug: Az: I-7 U 54/10 Urteilvorgehend Az: 3 O 99/08 Urteil

Gründe

1Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter berufen ( - NJW 2015, 2194).

2Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. § 66 GKG Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. - NJW-RR 1998, 503).

3Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen. Zwar ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von ihm persönlich betrieben worden. Beschwerdeführer war aber die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter der Kostenschuldner ursprünglich war und deren Prozessführung der Kostenschuldner in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am ausdrücklich genehmigt hat.

4Zutreffend ist deswegen eine Kostenhaftung des Kostenschuldners nach § 29 Nr. 3 GKG angenommen worden. Nach dieser Vorschrift ist auch derjenige Kostenschuldner, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dafür reicht auch die gesetzliche Mithaftung, wie hier die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Kostenverbindlichkeiten der Gesellschaft, aus (vgl. BeckOK Kostenrecht/Semmelbeck [Stand: ] § 29 GKG Rn. 30). Die GbR ist dabei auch im Falle ihrer Auflösung so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert ist. Entsprechend wurden hier auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Mietzinsansprüche gegen die GbR verfolgt, wobei eine vollständige Liquidation oder Vermögenslosigkeit von der GbR nicht geltend gemacht worden war.

5Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Dose

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:200117BXIIZR83.11.0

Fundstelle(n):
JAAAG-48023