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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 16/17

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 UZK Art. 45

Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides nach dem Unionszollkodex

Leitsatz

1. Im Geltungsbereich des Unionszollkodex ist auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO als materieller Entscheidungsmaßstab Art. 45 Abs. 2, Abs. 3 UZK anzuwenden. Im Hinblick auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist das einzelstaatliche Recht maßgeblich.

2. Art. 45 UZK ist auch auf Sachverhalte anwendbar, in denen die Einfuhrabgaben vor dem Inkrafttreten des Unionszollkodex entstanden sind. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Verfahrensrecht.

Fundstelle(n):
BAAAG-47836

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.04.2017 - 4 V 16/17

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