Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides
nach dem Unionszollkodex
Leitsatz
1. Im Geltungsbereich des Unionszollkodex
ist auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs.
3 FGO als materieller Entscheidungsmaßstab Art. 45 Abs. 2, Abs.
3 UZK anzuwenden. Im Hinblick auf das Verfahren der Aussetzung der
Vollziehung ist das einzelstaatliche Recht maßgeblich.
2. Art. 45 UZK ist auch auf
Sachverhalte anwendbar, in denen die Einfuhrabgaben vor dem Inkrafttreten
des Unionszollkodex entstanden sind. Das Verfahren richtet sich nach
dem jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Verfahrensrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAG-47836
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.04.2017 - 4 V 16/17
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