BFH Beschluss v. - I B 14/00

Instanzenzug: BVerfG 1 BvR 1725/01

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —eine GmbH— unterhielt u.a. in den Jahren 1991 bis 1993 (Streitjahre) einen Sicherheitsservice für ihre Kunden. Sie musste deshalb für die Kunden 24 Stunden am Tag erreichbar sein. Ab Januar 1991 zahlte sie ihrem Geschäftsführer und Gesellschafter Dipl.-Ing. P —der ab ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war— Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i.S. des § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Grundlage der Zahlung waren der mit P am geschlossene Anstellungsvertrag, ein Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom und Aufzeichnungen des P über seine Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Außer den Zuschlägen erhielt P für seine Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen keine gesonderte Vergütung, auch wenn durch sie die im Anstellungsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschritten wurde. Die Arbeitsleistung des P wurde insoweit durch ein Festgehalt, eine Pensionszusage und eine Gewinntantieme abgegolten. Die Gesamtvergütung des P einschließlich der Zuführungen zur Pensionszusage und der Zuschläge betrug 1991 ca. 272 000 DM, 1992 ca. 419 000 DM (davon Gewinntantieme ca. 62 000 DM) und 1993 ca. 372 000 DM. Der Jahresüberschuss der Klägerin betrug 1991 ca. 4 400 DM, 1992 ca. 74 700 DM und 1993 ca. 6 800 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) vertrat die Auffassung, die Zuschläge seien entgegen der Auffassung der Klägerin keine steuerfreien Lohnzahlungen i.S. des § 3b EStG, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 und andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1991. Er erließ Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre und Bescheide über die Feststellungen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals auf den Schluss der Jahre 1991 und 1992, denen diese Rechtsauffassung zugrunde liegt. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Rechtsfrage, ob die an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aus Gründen der Gleichbehandlung mit Fremdgeschäftsführern (Art. 3 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) gewinnmindernde Betriebsausgaben oder vGA sind, ist nicht mehr klärungsbedürftig.

a) Mit dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom I R 40/00 hat der Senat seine Entscheidungen vom I R 75/96 (BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577) und vom I R 66/96 (BFH/NV 1997, 804) bestätigt und begründet, warum er die gegen diese Entscheidungen vorgebrachten Einwände —u.a. auch den Einwand eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG— für nicht durchgreifend ansieht. Auf den Gerichtsbescheid vom wird Bezug genommen.

b) Der zusätzliche Einwand der Klägerin, der Senat habe es versäumt, sich mit dem (BFH/NV 1991, 375) auseinander zu setzen, in dem der VI. Senat des BFH § 3b EStG auch auf Zahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer für anwendbar erklärt habe, begründet keinen Klärungsbedarf. Der VI. Senat hat in dem Urteil die an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bereits wegen unzureichender Aufzeichnungen als nicht gemäß § 3b EStG steuerfrei angesehen. Mit der Frage, ob die Zuschläge vGA waren und auch deshalb § 3b EStG nicht anwendbar war, befasst sich das Urteil des VI. Senats auch nicht andeutungsweise.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1608 Nr. 12
CAAAA-66650