Gründe
Die —zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 der Finanzgerichtsordnung —FGO—)— Beschwerden sind unzulässig.
Ein Beschluss, durch den die beantragte Berichtigung des Protokolls abgelehnt wurde, ist unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 Satz 3 der Zivilprozeßordnung —ZPO— i.V.m. § 94 FGO). Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. im Einzelnen Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.). Der Umstand, dass die Protokollberichtigung nicht durch das Gericht, sondern durch den Vorsitzenden abgelehnt wurde, ändert daran nichts, weil der Berichtigungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.).
Daraus folgt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugleich der Beweis der Richtigkeit der in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht aufgenommenen Förmlichkeiten (vgl. § 165 Satz 1 ZPO i.V.m. § 94 FGO), zu denen auch Beweisanträge gehören (vgl. § 160 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 94 FGO). Eine Ausnahme hiervon bestünde allein beim Nachweis der Protokollfälschung (vgl. § 165 Satz 2 ZPO i.V.m. § 94 FGO), die aber auch von der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wird. Der mittels der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler, der auf Seite 3 der Niederschrift enthaltene und nach Diktat genehmigte Beweisantrag sei falsch und verkürzt wiedergegeben, ist sonach nicht nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., der im Streitfall noch anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757), dargetan worden. - Im Übrigen ergeht dieser Be-schluss hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAA-66649