Gründe
I. Die Klage des Klägers und Rechtsmittelführers (Kläger) wies das Finanzgericht (FG) durch Entscheidung des Einzelrichters gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom XI B 94/00 (BFH/NV 2001, 200) zurück.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger ”Revision” unter Hinweis auf das Vorliegen absoluter Revisionsgründe bzw. von Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Er rügt insbesondere Verletzung des § 119 Nrn. 3 und 6 FGO. Die Gerichte hätten das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen. Zur Begründung hat er seine Beschwerdeschrift im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassung der Revision, einen Auszug aus Gräber/Koch (Finanzgerichtsordnung) zu §§ 6 bis 9 FGO, ein Schreiben des ein Schreiben des Klägers an die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster vom und einen Auszug aus den §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgelegt.
II. 1. Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Revision ist nach § 115 Abs. 1 FGO nur gegen Urteile des FG, nicht gegen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben. Eine Revision gegen das wäre verfristet (vgl. § 120 Abs. 1 FGO).
2. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ist nur zulässig, wenn Wiederaufnahmegründe gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) geltend gemacht und ausreichend dargelegt werden (§ 589 ZPO; vgl. z.B. , BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252). Die Aufzählung der Gründe für eine Wiederaufnahme in den §§ 579, 580 ZPO ist erschöpfend (vgl. z.B. Zöller, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 579 Rdnr. 1, § 560 Rdnr. 2).
a) Die Rügen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt und der Beschluss des erkennenden Senats sei nicht mit Gründen versehen, rechtfertigen keine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. den Katalog der Gründe in §§ 579, 580 ZPO). Im Übrigen wären diese Rügen auch unbegründet, da der Beschluss des erkennenden Senats vom unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens tatsächlich mit Gründen versehen ist und im Übrigen auch eine Entscheidung ohne jegliche Begründung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zulässig gewesen wäre.
b) Sollte der Kläger durch die Beifügung eines Auszugs aus dem Kommentar Gräber/Koch (a.a.O.) zu §§ 6 bis 9 FGO die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des FG geltend machen wollen, so wäre für das Wiederaufnahmeverfahren nach § 584 ZPO ausschließlich das FG zuständig. Im Übrigen wurde der Kläger in dem angefochtenen Beschluss eingehend darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 FGO eine Entscheidung durch den Einzelrichter ohne Zustimmung der Beteiligten zulässig war. Der Kläger verkennt insoweit, dass § 6 FGO durch das FGO-Änderungsgesetz vom (BGBl I 1992, 2109) eine neue Fassung erhalten hat und der vorgelegte Kommentarauszug aus einer älteren Auflage stammt.
Fundstelle(n):
UAAAA-66618