BFH Beschluss v. - XI S 14/00

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage betreffend Einkommensteuer 1986 als unzulässig, weil verspätet, abgewiesen. Der Antragsteller beabsichtigt hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzulegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe (PKH). Der Antrag wurde vom Senat mit Beschluss vom XI S 10/99 (BFH/NV 2001, 166) —auf den verwiesen wird— abgelehnt, weil sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Akten Gründe dafür ergaben, dass eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller PKH für eine Gegenvorstellung gegen den PKH ablehnenden Beschluss. Zur Begründung führt er —zusammengefasst— aus, der vorliegende Prozessstoff sei bei dem Beschluss nicht ausgeschöpft worden und der Senat habe eine mangelhafte Methode der summarischen Prüfung verfolgt. Mangels entsprechender Hinweise, dass diese mangelhafte Methode durch die Gegebenheiten nur dieses Einzelfalls gerechtfertigt seien, sei davon auszugehen, dass der Senat von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über Bedeutung und Reichweite des Rechts auf rechtliches Gehör ausgegangen sei. Auch fehle eine konsistente Begründung. Der Beschluss verstoße daher gegen Art. 103 des Grundgesetzes (GG).

II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Senat lässt offen, ob für den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, noch dazu in einem PKH-Antragsverfahren, für das beim Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang besteht (vgl. , BFH/NV 1991, 338, m.w.N.), die Gewährung von PKH überhaupt in Betracht kommt. Im Streitfall ist sie abzulehnen.

Die beabsichtigte Gegenvorstellung, mit der ein Antrag auf Abänderung der ablehnenden PKH-Entscheidung verfolgt wird, ist zwar grundsätzlich statthaft (BFH-Beschlüsse vom VII S 35/00, BFH/NV 2001, 810; vom VIII S 2/97, BFH/NV 1997, 697, m.w.N.; vom II B 57/94, BFH/NV 1995, 333; vom IV S 5/94, BFH/NV 1997, 799, und vom XI S 7/93, BFH/NV 1993, 751).

Wie sich aus den im Beschluss XI S 10/99 aufgeführten Gründen ergibt, besteht aber keine hinreichende Aussicht dafür, dass die vom Antragsteller letztlich verfolgte noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision Erfolg haben könnte. Damit bietet auch die beabsichtigte Gegenvorstellung nicht die für eine Gewährung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.

Soweit der Antragsteller geltend machen will, dass der Beschluss des Senats XI S 10/99 seinerseits aus Gründen fehlerhaft zustande gekommen sei, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Rahmen einer Gegenvorstellung geprüft werden müssten (Verletzung des Rechts auf Gehör, Art. 103 GG, Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. Beschlüsse des , Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 17, und vom 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322 oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt BFH in BFH/NV 1997, 697, m.w.N.), kann seinen Ausführungen ein solcher Fehler nicht entnommen werden. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, auf das Vorbringen des Antragstellers insoweit näher einzugehen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 38 Nr. 1
AAAAA-66616