BFH Beschluss v. - XI B 71/00

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Kläger bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (im Einzelnen vgl. , BFH/NV 2000, 1492, m.w.N.).

Im Streitfall hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der bisher ergangenen Rechtsprechung des BFH nicht auseinander gesetzt; er hat sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, seine verfassungsrechtlichen Zweifel zu erläutern. Im Übrigen hat das (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 223) entschieden, dass das Festhalten der Finanzgerichte an dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung (dazu , BFH/NV 2001, 894) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1560 Nr. 12
KÖSDI 2002 S. 13121 Nr. 1
MAAAA-66570