BFH Beschluss v. - XI B 25/01

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ordnete beim Kläger mit Bescheid vom eine auf § 193 Abs. 1 i.V.m. §§ 194 bis 196 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Außenprüfung an. Prüfungsgegenstand waren die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1995 bis 1997, der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den bis und die Vermögensteuer zum bis . Der gegen die Prüfungsanordnung eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde abgewiesen.

Am teilte das FA dem Kläger mit, dass die Prüfung nunmehr am im FA durchgeführt werden solle. Sämtliche sich aus § 200 Abs. 1 AO 1977 ergebenden Unterlagen seien bis zu diesem Termin vorzulegen. Auch hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Bei dem in § 193 Abs. 1 AO 1977 genannten Steuerpflichtigen dürften private Verhältnisse (hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) mitgeprüft werden. Die Anordnung der Vorlage der in § 200 Abs. 1 AO 1977 genannten Unterlagen sei hinreichend bestimmt. Zudem sei nicht jede Aufforderung des Prüfers, Auskunft zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, ein Verwaltungsakt. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründete. Die Entscheidung des FG weiche vom (BFHE 143, 311, BStBl II 1986, 437) ab. Soweit das FG sich auf die Rechtsprechung des BFH berufe und meine, die Prüfung erfasse auch Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung, übersehe es, dass dies nach der bezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur zulässig sei, wenn es das FA in der Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO 1977 bestimmt habe. Aufgrund dieser Abweichung erfordere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zudem sei die Revision zur Frage des Prüfungsumfangs auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die zitierte BFH-Rechtsprechung von der herrschenden Meinung abgelehnt werde. Die gegenteilige Literaturauffassung ergebe sich aus dem genannten BFH-Urteil. Danach beschränke sich eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 ausschließlich auf die Prüfung betrieblicher Verhältnisse.

Soweit das FG die Auffassung vertrete, die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sei ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt gewesen, weiche es vom (BFHE 145, 492, BStBl II 1986, 439) ab. Hiernach sei ein Verwaltungsakt nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich sein Regelungsinhalt durch Auslegung ermitteln lasse. Dabei komme es darauf an, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verstehen konnte. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei daher auch in diesem Punkt eine Entscheidung des BFH erforderlich. Im Schriftsatz vom weist der Kläger darauf hin, dass die Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom I R 188/82 (BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2) und vom IV R 258/84 (BFH/NV 1987, 685) insoweit abweiche, als der BFH einen Verwaltungsakt stets dann annehme, wenn —wie hier— das FA vom Steuerpflichtigen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen fordere. Soweit das FG die Anordnung einer Prüfung an Amtsstelle in Abweichung von § 200 Abs. 2 AO 1977 für zulässig erachte, weiche es zudem vom (BFH/NV 1992, 757) ab. Die genannten Abweichungen erforderten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Zu Unrecht habe das FG auch den angebotenen Augenscheinsbeweis unter Verletzung des § 76 FGO nicht erhoben und insoweit einen Verfahrensfehler begangen.

Das FA beantragt, die Revision nicht zuzulassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom erstmals geltend gemachten Zulassungsgründe sind außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH eingegangen und damit verspätet.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO in der im Streitfall gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) geltenden Fassung muss die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist beim BFH einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Im Streitfall wurde die Beschwerdebegründungsfrist bis zum verlängert. Die nach Ablauf dieser Frist vorgebrachten Zulassungsgründe müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 55, m.w.N.). Insoweit hat sich durch die Neufassung der §§ 115, 116 FGO nichts geändert.

2. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind nicht ausreichend dargelegt.

a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO ”dargelegt” werden. Auch nach der Neufassung reicht danach die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes nicht aus.

b) Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. ; vgl. z.B. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschrift über die Revisionszulassung nichts geändert. Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stimmt mit dem des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. überein. Auch aus der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf § 74 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich nichts anderes (vgl. BTDrucks 14/4061, S. 9; Immenga/Mestmäcker, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 2. Aufl., § 73 a.F. Rdnr. 17; Kleier in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, § 73 GWB a.F. Rdnr. 47). Die vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten daher fort, soweit sie nicht systematisch der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 155/00, BFH/NV 2001, 802, m.w.N.; vom VIII B 124/00, BFH/NV 2001, 907; Spindler, Der Betrieb —DB— 2001, 61; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 21, 55).

Da der BFH die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob anlässlich einer auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützten Außenprüfung auch nichtbetriebliche Sachverhalte (hier: Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung) geprüft werden können, bereits mit Urteil in BFHE 143, 311, BStBl II 1986, 437 bejaht hat, hätte der Kläger neue gewichtige, vom BFH bislang nicht geprüfte Einwände in Literatur und/oder in der Rechtsprechung der FG darlegen müssen, die eine nochmalige Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 985, m.w.N.). Der Hinweis des Klägers, der BFH sei den gegenteiligen Literaturstimmen ausweislich seiner Entscheidung in BFHE 143, 311, BStBl II 1986, 437 nicht gefolgt, reicht für die Bejahung eines Klärungsbedarfs daher ebenso wenig aus, wie die Meinung des Klägers, die Rechtsprechung des BFH verletze Art. 20 des Grundgesetzes.

c) Gegen Urteile der FG, die nach dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind (vgl. Art. 4  2.FGOÄndG), ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH ”erfordert”.

Erforderlich ist eine Entscheidung durch den BFH insbesondere, wenn die Vorentscheidung von seiner Rechtsprechung abweicht oder die Rechtsprechung der FG zu einer Rechtsfrage uneinheitlich ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine Entscheidung des BFH auch erforderlich sein, wenn die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. z.B. BTDrucks 14/4061, S. 6, 9; Lange, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1098, m.w.N.; Dürr in Schwarz, a.a.O., § 115 Rdnr. 22; im Ergebnis ebenso Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 54). Eine ”schlichte” Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung, insbesondere eine unrichtige Anwendung höchstrichterlicher Rechtsgrundsätze im Einzelfall allein stellt nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO keinen Zulassungsgrund dar. Dies folgt auch aus der abschließenden Aufzählung bestimmter tatbestandsmäßig umschriebener Zulassungsgründe (vgl. auch BTDrucks 14/4061, S. 9; Dürr in Schwarz, a.a.O., § 115 Rdnr. 21).

Die bloße Behauptung des Klägers, die Vorentscheidung habe Urteile des BFH unzutreffend angewendet, reicht somit für eine ordnungsgemäße Begründung einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus. Das FG hat im Übrigen die Entscheidung des BFH in BFHE 143, 311, BStBl II 1986, 437 zutreffend im Streitfall angewendet. Einen Rechtssatz, im Rahmen einer sich auf § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordneten Betriebsprüfung könnten nichtbetriebliche Sachverhalte nur geprüft werden, ”wenn das Finanzamt hiervon in der Prüfungsanordnung Gebrauch gemacht (§ 196 AO 1977)” habe, hat der BFH in dem bezeichneten Urteil nicht aufgestellt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil des BFH in BFHE 145, 492, BStBl II 1986, 439, dass Aufforderungen, die in § 200 Abs. 1 AO 1977 genannten Unterlagen vorzulegen, wegen Unbestimmtheit nichtig seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 213 Nr. 2
DAAAA-66547