1. Auch im stationären Bereich ist das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V zu beachten. Es müssen daher wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen über die Qualität und Wirksamkeit einer Methode vorliegen, um einen Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der GKV auszulösen. § 2 Abs. 1a SGB V bleibt hiervon unberührt.
2. Die an das Vorliegen wissenschaftlich nachprüfbarer Aussagen zu stellenden Anforderungen hängen von den praktischen Möglichkeiten tatsächlich erzielbarer Evidenz ab. Für die Liposuktion als neue Behandlungsmethode ist der Evidenznachweis bislang nicht geführt worden, obwohl praktische Schwierigkeiten dies nicht unmöglich machen. Liposuktion gehört daher zur Zeit nicht zum Leistungskatalog der GKV.
3. Die Änderung des § 137c SGB V durch das GKV Versorgungsstärkungsgesetz vom befreit nicht von der Einhaltung des Qualitätsgebots nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V.
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