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FG Münster Urteil v. - 4 K 2406/16 F

Gesetze: FlurbG § 103a ff EStG § 4 Abs 1

Immobilien

Keine Veräußerung bei freiwilligem Landtausch nach § 103a ff. FlurbG

Leitsatz

Der freiwillige Landtausch nach § 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – führt steuerlich nicht zu einer Grundstücksveräußerung, vielmehr wird der ursprüngliche Grundbesitz dem Steuerpflichtigen „in verwandelter Form“ belassen. In diesem Zusammenhang aufgedeckte stille Reserven sind daher nicht steuerpflichtig.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1520 Nr. 26
DB 2017 S. 12 Nr. 22
DStR 2018 S. 6 Nr. 21
DStRE 2018 S. 852 Nr. 14
KÖSDI 2017 S. 20309 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2017 S. 1714
MAAAG-46655

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FG Münster, Urteil v. 07.04.2017 - 4 K 2406/16 F

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