Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften: Geltung von Mindestanforderungen - Schiedsfähigkeit III
Leitsatz
Schiedsfähigkeit III
Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (Fortführung von , BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II).
Gesetze: § 1040 Abs 3 S 2 ZPO
Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 8 SchH 2/16
Gründe
1I. Die Antragsgegnerinnen waren Kommanditistinnen der Reederei Ba. L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gesellschaft). Sie sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom mit den Stimmen der Antragstellerinnen durch Einziehung der Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom enthaltene Schiedsvereinbarung und den Schiedsgerichtsvertrag gleichen Datums ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.
2Die Antragstellerinnen haben beantragt,
das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären,
hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen.
3Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.
4II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
5Die Schiedsvereinbarung vom sei wirksam und binde auch die Rechtsnachfolger der damaligen Gesellschafter. Zwar hätten die Gesellschafter in der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am keine Schiedsklausel mehr vereinbart. Unabhängig von der unter den Parteien streitigen Frage, ob der neue Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. wirksam beschlossen werden konnte, sei die Schiedsvereinbarung jedenfalls schon deshalb nicht durch die Neufassung entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten. Die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig. Die Schiedsvereinbarung genüge auch den Erfordernissen des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung.
6III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
71. Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil die Antragstellerinnen nicht zu der mündlichen Verhandlung geladen worden sind, auf die er ergangen ist.
8a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, zu der die Antragstellerinnen nicht geladen worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ausweislich des Zwischenentscheids vom habe das Schiedsgericht aufgrund einer an diesem Tag abgehaltenen mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antragstellerinnen seien zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Die Antragsgegnerinnen sind dieser Darstellung der Antragstellerinnen nicht entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.
9b) Damit hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Wird eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und kann sie deswegen den Termin nicht wahrnehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Ia ZB 3/64, GRUR 1966, 160 - Terminladung; Beschluss vom - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442 - Pharmazeutisches Präparat).
10c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren ist aber nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. , BGHZ 31, 43, 46 ff.). Eine solche Darlegung ist durch die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht nicht erfolgt.
11Die Antragstellerinnen haben vor dem Oberlandesgericht zwar die fehlende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei allerdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antragstellerinnen haben vielmehr nur die Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsverstoßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht sodann Vortrag zu der ihrer Auffassung nach von den Gesellschaftern beschlossenen Aufhebung der Schiedsklausel gehalten.
12d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Antragstellerinnen darauf hinzuweisen, ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konkretisieren.
13Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben in der unterbliebenen Ladung zum Termin nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht eine dadurch eingetretene Einschränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen Umständen war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 139 Rn. 5). Gegen eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen sprach aus Sicht des Oberlandesgerichts, dass die Antragstellerinnen ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang und ohne Rechtsnachteil vor dem Oberlandesgericht geltend machen konnten.
14e) Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung am vor dem Schiedsgericht vorgetragen hätten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts führen. Vor dem Oberlandesgericht fehlender Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGHZ 31, 43, 49).
152. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, unabhängig davon, ob die Schiedsklausel bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom wirksam gestrichen werden konnte, sei der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag der Gesellschafter jedenfalls nicht aufgehoben worden.
16a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrags schon deshalb nicht entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten; dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom sei ein entsprechender Wille der Gesellschafter nicht zu entnehmen.
17b) Bei dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht die gebotene Auslegung des Schiedsvertrags im Zusammenhang mit der Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrags 1968 unterlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung selbst vornehmen, da weitere für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. , BGHZ 203, 77 Rn. 23 mwN).
18§ 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags 1968 lautet:
Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern untereinander oder zum Vollzug von Beschlüssen der Organe der Gesellschaft entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht.
Eine entsprechende Abrede wird unter den Gesellschaftern zusätzlich durch besonderen Schiedsgerichtsvertrag vereinbart.
19Im Schiedsgerichtsvertrag heißt es in § 1:
Die Parteien unterwerfen sich wegen aller aus dem Gesellschaftsvertrag vom entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des Rechtsweges einem Schiedsgericht.
20Dadurch sind der Schiedsgerichtsvertrag und die Schiedsklausel in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von 1968 unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verknüpft. Schon nach seinem Wortlaut ist der Schiedsgerichtsvertrag auf eine spätere Neufassung des Gesellschaftsvertrags und daraus resultierende Streitigkeiten nicht mehr anwendbar. Hätten die Gesellschafter 1968 keine Koppelung des Schiedsgerichtsvertrags an den damaligen Gesellschaftsvertrag gewollt, hätten sie davon absehen müssen, ihn konkret auf den Gesellschaftsvertrag von 1968 zu beziehen. Wäre die Schiedsklausel in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Anpassung des Schiedsgerichtsvertrags erhalten geblieben, so mag zwar nahe liegen, den Schiedsgerichtsvertrag auch unter Geltung des neu gefassten Gesellschaftsvertrags weiterhin anzuwenden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der neugefasste Gesellschaftsvertrag vom enthält keine Schiedsklausel.
213. Der Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil es an einem wirksamen Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Schiedsklausel fehlt (§ 577 Abs. 3 ZPO).
22a) Dabei kann dahinstehen, ob die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. der Wirksamkeit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2013 entgegensteht, weil diese gemäß § 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag 1968 nur mit Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen Gesellschafter möglich war.
23b) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
24aa) Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen gewisse inhaltliche Mindestanforderungen, wenn sie auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen (, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II).
25Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II).
26bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 - Schiedsfähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.
27cc) Da der Schiedsgerichtsvertrag von 1968 keine Regelungen zum Schutz der Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, wird der Streitfall von der Schiedsklausel nicht erfasst. Das Schiedsgericht ist unzuständig.
284. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben.
29IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB23.16.0
Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1171 Nr. 21
DB 2017 S. 1138 Nr. 20
DNotZ 2017 S. 953 Nr. 12
DStR 2017 S. 1773 Nr. 32
GmbH-StB 2017 S. 213 Nr. 7
GmbHR 2017 S. 759 Nr. 14
NJW 2017 S. 9 Nr. 22
NJW-RR 2017 S. 876 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2017 S. 1720
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2017 S. 727
WM 2017 S. 961 Nr. 20
ZIP 2017 S. 1024 Nr. 21
ZIP 2017 S. 40 Nr. 20
BAAAG-46287