1. Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II vorliegt, ist durch das Tatsachengericht auf Grundlage des Gesamtbildes festzustellen, welches sich aus der Würdigung sämtlicher Hinweistatsachen im Einzelfall ergibt. Die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen.
2. Es kann kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz aufgestellt werden, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Vermutung des Einstehens- und Verantwortungswillens nach § 7 Abs. 3a SGB II widerlegt werden kann. Es gilt auch bezüglich des § 7 Abs. 3a SGB II die allgemeine Regel, dass die gesetzliche Vermutung durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann, § 202 SGG in Verbindung mit § 292 ZPO. Erforderlich ist, dass die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen nicht erfüllt sind bzw. die Vermutung des Einstandswillens durch andere Umstände entkräftet wird. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände geprüft werden.
Fundstelle(n): PAAAG-46226
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LSG Thüringen, Beschluss v. 23.02.2017 - L 4 AS 1205/16 NZB
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