LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 10 VE 26/13
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Rechtmäßigkeit eines Versorgungsleistungen ablehnenden Bescheides im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht. Der umstrittene Verwaltungsakt muss sich bei nach rückwärts gewandter Betrachtung als unrichtig erweisen.
2. Beweisanträge, die so unbestimmt beziehungsweise unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll beziehungsweise die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, legen dem Tatsachengericht keine weitere Beweisaufnahme nahe.
Fundstelle(n): NAAAG-46189
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.11.2016 - L 10 VE 26/13
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