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Abgabenordnung | Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Weder ein Benennungsverlangen i. S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Anschluss an , BStBl 2016 II S. 815). (2) Wird dem Finanzamt aufgrund eines nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids gestellten Benennungsverlangens bekannt, dass der Steuerpflichtige den Wareneingang nicht entsprechend den Vorschriften des § 143 Abs. 1 AO aufgezeichnet hat, kann dies eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen. (3) Die Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass sich das Finanzamt bzw. das Finanzgericht die volle Überzeugung davon verschafft hat, ob und ggf. in welchem Umf...