Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahr erheblicher Straftaten; Wahrscheinlichkeit zu erwartender Nachstellungen
Gesetze: § 63 StGB, § 238 Abs 1 StGB
Instanzenzug: LG Konstanz Az: 3 KLs 56 Js 1341/16
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, entgegen einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz im Zeitraum von August 2014 bis Mai 2015 regelmäßig mit der Zeugin V. über Facebook Kontakt aufgenommen (§ 4 GewSchG) und am anlässlich einer Gerichtsverhandlung einen Begleiter von Frau V. mit dem Tode bedroht zu haben (§ 241 StGB), wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
21. Das Rechtsmittel ist nicht auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt. Soweit die Revision lediglich deren Aufhebung beantragt, ist eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. ).
32. a) Nach den Feststellungen war dem Angeklagten mit der ihm zugestellten Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom u.a. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG untersagt worden, mit der Zeugin V. in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch „über soziale Medien wie z. B. Facebook“. Das Familiengericht ordnete die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an, befristete sie bis zum und wies den Angeklagten auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Schutzanordnungen nach § 4 GewSchG hin. In Kenntnis dieser Anordnung nahm der Angeklagte zwischen dem und dem über das Internetportal Facebook Kontakt zu Frau V. auf, indem er ihr nahezu täglich Nachrichten - insgesamt mehrere 100 Seiten - zukommen ließ.
4Am sagte der Angeklagte im Gebäude des Landgerichts Konstanz während einer Verhandlungspause zu dem Zeugen S. u.a.: „Wenn ich dich noch einmal mit ihr sehe, mache ich dich weg: Bam Bam ...“; dabei machte er mit den Händen Schießbewegungen. S. nahm diese Drohung ernst.
5b) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es ist - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt, dass „bei beiden Taten ... die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung erheblich eingeschränkt“ gewesen sei. „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Wahnerkrankung bei beiden Taten sogar ganz aufgehoben war.“
63. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand, weil sich bereits die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.
7a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter-zubringende bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur , insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747).
8Die vom Landgericht allein sicher festgestellte erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist. Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 277/15, StV 2016, 725, vom - 3 StR 377/14, vom - 3 StR 261/14, vom - 2 StR 405/12, NJW 2014, 2738, vom - 3 StR 387/13 - und vom - 3 StR 259/12, NStZ-RR 2013, 71 [Ls] mwN).
9b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom kann der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass die vom Landgericht ausdrücklich allein festgestellte erhebliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten das Fehlen der Einsicht in das Unrecht seines Tuns bei den ihm zur Last gelegten Anlasstaten zur Folge gehabt hätte (vgl. auch ); hierzu verhält sich das Urteil an keiner Stelle.
104. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten mit aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 565/16, vom - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75, und vom - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1).
115. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
12Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. , RuP 2014, 31, 32). Mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwartende Nachstellungen gemäß § 238 Abs. 1 StGB können indes je nach Lage des Einzelfalls hierfür ausreichen (vgl. , NStZ 2014, 571, 572 f. mwN; s. auch ). Für die Frage, ob zu erwartende Drohungen gegen Personen aus dem Umfeld der Zeugin V. dem Bereich der Taten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind, verweist der Senat auf sein Urteil vom - 4 StR 359/16.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR619.16.0
Fundstelle(n):
KAAAG-45769