Bei erstmaliger Pensionsrückstellungsbildung in einem Wirtschaftsjahr, in dem sich die Richttafeln ändern, keine Verteilung
eines Unterschiedsbetrags i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG
Leitsatz
Bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen
für die Rückstellungsberechnung ändern, ist keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG erforderlich
(Anschluss an ; gegen IV B 2 – S 2176 – 106/05,
BStBl 2005 I S. 1054); bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiert ein „Unterschiedsbetrag” im Sinne
des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG schlichtweg nicht (im Streitfall: Änderung der „Heubeck-Richttafeln” aus dem Jahr 1998 im Juli
2005, Ersetzung durch die „Richttafeln 2005 G”, erstmalige Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer im Wirtschaftsjahr
2005).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 683 Nr. 12 DStR 2017 S. 6 Nr. 28 DStRE 2017 S. 1281 Nr. 21 EFG 2017 S. 978 Nr. 12 GmbH-StB 2017 S. 324 Nr. 10 KÖSDI 2017 S. 20389 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2018 S. 188 Ubg 2017 S. 698 Nr. 12 LAAAG-45533
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